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BAG: Mangelnde Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund zulässig.
Freitag, 29. Januar 2010

BAG: Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund zulässig

Kündigung kein Verstoß gegen Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft

(ao) Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit (z.B. das Lesen von Arbeits- und Sicherheitsanweisungen) erforderlich ist. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht am 28.01.2010 [AZ: 2AZR764/08]

André Ossenkopp | Bitwerk 

 

 

 

 
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