Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Schon in einem Bewerbungsgespräch gestellte Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, können auf eine mögliche Benachteiligung schließen lassen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
BAG, Urteil vom 17.12.2009 - 8 AZR 670/08
Andre Ossenkopp | Bitwerk