Verordnung zur Ausbildereignung tritt wieder in Kraft
Am 1. August 2009 tritt eine überarbeitete Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) in Kraft. Sie legt die wichtigsten Aufgaben für die Ausbilder fest. Diese müssen z.B. beurteilen können, ob im Betrieb die Voraussetzungen für eine gute Ausbildung erfüllt sind, bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken und die Ausbildung im Betrieb vorbereiten. Um die Auszubildenden zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen, sollen Ausbilder aber auch auf individuelle Anliegen eingehen und mögliche Konflikte frühzeitig lösen. 1. Rechtslage: Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 28 darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung umfasst vor allem die für den jeweiligen Beruf erforderlichen berufsfachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. In der Regel muss der Ausbilder über eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen. Zur fachlichen Eignung gehören aber auch die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (§ 30 Abs. 1 und 2). Hierzu gehören z.B. Kenntnisse über einschlägige Vorschriften des BBiG, über das Berufsausbildungsverhältnis, die Planung von Berufsausbildungen und die Möglichkeiten zur Förderung von Lernprozessen. Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse mussten gemäß § 30 Abs. 5 BBiG bis zum Jahr 2003 und müssen wieder ab 1. August 2009 nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) durch ein Zeugnis oder einen anderen Nachweis nachgewiesen werden. Die AEVO gilt für Ausbilder in Gewerbebetrieben, in der Landwirtschaft, in der Hauswirtschaft, im Bergwesen und im öffentlichen Dienst, nicht jedoch für die freien Berufe. 2. Zur Aussetzung der AEVO: Ausbilder müssen derzeit den gesonderten Qualifizierungsnachweis nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (Prüfungszeugnis oder anderer Nachweis) nicht vorlegen. Die Bestimmungen nach dem Berufsbildungsgesetz, wonach Ausbilder persönlich und fachlich geeignet sein müssen, gelten jedoch unverändert weiter. Damit können die Jugendlichen sicher sein, dass die Ausbildungen weiterhin qualitativen Erfordernissen genügen. Die geltende Vorschrift zur Aussetzung der AEVO lautet: : "§7 Befreiung von der Nachweispflicht Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit." (vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 14. Mai 2008 im Bundesgesetzblatt I vom 26.Mai 2008, Seite 854). 3. Neue AEVO: Die seit 2003 geltende "Aussetzung" der AEVO wurde im Rahmen eines wissenschaftlichen Vorhabens des Bundesinstituts für Berufsbildung einer Wirksamkeitsanalyse unterzogen. Dabei wurde einerseits ein gewisser Zuwachs an Ausbildungsplätzen auf diese Aussetzung zurückgeführt, andererseits jedoch auch Qualitätseinbußen festgestellt. Die differenzierten Ergebnisse sind in dem "Abschlussbericht zur Evaluierung der Aussetzung der AEVO" vom 15.11.07 festgehalten. (hier zusammengefasste Ergebnisse des BIBB). Angesichts der gestiegenen inhaltlichen Anforderungen und den gewachsenen pädagogischen Herausforderungen - auch in Anbetracht vielfältiger Problemlagen mancher Auszubildenden - ist ein Mindestmaß an berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation unverzichtbar. Viele Praktiker und Experten haben die Bedeutung der berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation für die Qualität der Berufsausbildung hervorgehoben. Diese ist auch ein wichtiger Beitrag zur Sicherung eines qualifizierten Fachkräftenachwuchses. Daher gilt mit Beginn des Ausbildungsjahres 2009/10 ab 1.8.09 wieder eine Ausbilder-Eignungsverordnung. Befreiungsvorschriften stellen sicher, dass diejenigen, die in den vergangenen Jahren erfolgreich und ohne Beanstandungen ausgebildet haben, auch weiterhin kein AEVO-Prüfungszeugnis vorlegen müssen. Damit soll ein gleitender Übergang auf die neue Rechtslage gewährleistet werden. Selbstverständlich bleiben auch all die Zeugnisse nach der derzeit geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung weiterhin gültig. Nach der geltenden Ausbilder-Eignungsverordnung können weiterhin Prüfungen vor den Kammern - und auch noch während einer Übergangszeit bis ins Jahr 2010 - abgelegt werden. Somit besteht noch in der bisherigen Form weiterhin die Möglichkeit, die AEVO-Prüfung abzulegen. Bei zahlreichen Fortbildungsabschlüssen, z.B. Industriemeister, Personalfachkaufmann, gehört die Ausbildereignung nach der AEVO zum Qualifikationsprofil, denn solche Kompetenzen, die in der AEVO enthalten sind, wie die Förderung von Lernprozessen, das Unterweisen von Mitarbeitern, Lernerfolgskontrollen, Ausbildungen organisieren, gehören zu den für mittlere Führungskräften notwendigen Qualifikationen. 4. Änderungen im Handwerk: Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) wurde u. a. die Anzahl der zulassungspflichtigen (sog. Anlage A Handwerke) auf 41 reduziert. In diesen ist weiterhin die Qualifikation als Meister in der Regel Voraussetzung für die Ausübung dieses Gewerbes. Die Qualifikation als Meister beinhaltet auch die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV der Meisterprüfung). Für die zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B der Handwerksordnung) gelten die Bestimmungen nach dem Berufsbildungsgesetz (§§ 20 und 21). Bundesministerium für Forschung und Entwicklung, Andre Ossenkopp | Bitwerk
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